Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 71

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Die allgemeinen Vertretungskörper oder – sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen – der Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers können beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeinderäte gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluss von einem dieser Vertretungskörper gefasst, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  2. Absatz 2,Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
  3. Absatz 3,Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, gestellt wird.
  5. Absatz 5,Stellt der Vorsitzende eines Vertretungskörpers einen Antrag auf Mandatsverlust, ist dieser vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 3 sind auf Anträge auf Amtsverlust gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera d, e und f B-VG sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40180911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P71/NOR40180911

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