Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

08.02.1958

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  2. Absatz 2,Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
  3. Absatz 3,Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß Paragraphen 7 und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1931, gestellt wird. Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1931,.)

Anmerkung

Zu Abs. 4: Jetzt §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983,
BGBl. Nr. 330/1983.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004625

Alte Dokumentnummer

N1195311114P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P71/NOR12004625

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