Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag von einem Gericht (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) gestellt worden, so sind auch die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens zu laden.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes haben binnen zwei Wochen nach Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand zu erstatten.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40147846

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P58/NOR40147846

Navigation im Suchergebnis