(1)Absatz eins,Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag von einem Gericht (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG) gestellt worden, so sind auch die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens zu laden.Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag von einem Gericht (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) gestellt worden, so sind auch die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens zu laden.