Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, und - wenn der Antrag von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden ist - auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind, haben binnen zwei Wochen nach Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12013213

Alte Dokumentnummer

N1199011236H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P58/NOR12013213

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