Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach § 53 wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach Paragraph 53, wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
(2)Absatz 2,Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daß es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.
(4)Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof faßt seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.
Schlagworte
Ladung, Kundmachung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40095760