Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach Paragraph 53, wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
  2. Absatz 2,Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daß es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.
  4. Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof faßt seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.

Schlagworte

Ladung, Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40095760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P56/NOR40095760

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