Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach Paragraph 53, wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
  2. Absatz 2,Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daß es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.
  4. Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof faßt seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.