(1)Absatz eins,Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Artikel 138, Absatz eins, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.