Absatz eins,Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Artikel 138, Absatz eins, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes) dadurch, daß zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.