(1)Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde,
der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
(Art. 138 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.(Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.