Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
    1. Ziffer eins
      ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
    3. Ziffer 3
      der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
    4. Ziffer 4
      der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
    (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
  2. Absatz 2,Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.

Schlagworte

Ladung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40095757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P46/NOR40095757

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