Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
- Ziffer einsein Gericht und eine Verwaltungsbehörde,
- Ziffer 2der Verwaltungsgerichtshof oder der Asylgerichtshof und ein ordentliches Gericht,
- Ziffer 3der Verwaltungsgerichtshof und der Asylgerichtshof, oder
- Ziffer 4der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht
(Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins und 2 B-VG) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.