Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 42

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Artikel 138, B-VG)
a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 B-VG (Kompetenzkonflikte)

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3,Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.
  4. Absatz 4,Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden Gerichte mitzuteilen, dass sie den Antrag gestellt hat.
  5. Absatz 5,Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40147828

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P42/NOR40147828

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