(1)Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.