Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung in folgender Höhe:
Der Präsident im Ausmaß von 166 vH,
der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,
die ständigen Referenten im Ausmaß von 138 vH,
die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 83 vH
des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied des Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dem Nationalrat als Abgeordneter angehören würde. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ferner für jeden Monat einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer monatlichen Geldentschädigung.
(2)Absatz 2,Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
(3)Absatz 3,Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder - bemessen nach dem Anfangsbezug - beträgt; ferner erhalten sie für jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung.Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder - bemessen nach dem Anfangsbezug - beträgt; ferner erhalten sie für jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung.
(4)Absatz 4,Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 7 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.
Anmerkung
1. Zur Höhe der Bezüge vgl. Bezügegesetz,
BGBl. Nr. 273/1972.
2. Mit der Vollziehung der Abs. 1 und 3 ist gemäß Art. III iVm
Art. XV Abs. 2 des BG
BGBl. Nr. 545/1980 die Bundesregierung
betraut.
Schlagworte
Entschädigung, Gehalt
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004550
Alte Dokumentnummer
N1195311039P