Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      Der Präsident im Ausmaß von 166 vH,
    2. Ziffer 2
      der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,
    3. Ziffer 3
      die ständigen Referenten im Ausmaß von 138 vH,
    4. Ziffer 4
      die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 83 vH
    des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied des Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dem Nationalrat als Abgeordneter angehören würde. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ferner für jeden Monat einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer monatlichen Geldentschädigung.
  2. Absatz 2,Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
  3. Absatz 3,Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder - bemessen nach dem Anfangsbezug - beträgt; ferner erhalten sie für jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung.
  4. Absatz 4,Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 7 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.

Anmerkung

1. Zur Höhe der Bezüge vgl. Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972.
2. Mit der Vollziehung der Abs. 1 und 3 ist gemäß Art. III iVm
Art. XV Abs. 2 des BG BGBl. Nr. 545/1980 die Bundesregierung
betraut.

Schlagworte

Entschädigung, Gehalt

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004550

Alte Dokumentnummer

N1195311039P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P4/NOR12004550

Navigation im Suchergebnis