Absatz eins,die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung in folgender Höhe:
- Ziffer einsDer Präsident im Ausmaß von 166 vH,
- Ziffer 2der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,
- Ziffer 3die ständigen Referenten im Ausmaß von 138 vH,
- Ziffer 4die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 83 vH
des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied des Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dem Nationalrat als Abgeordneter angehören würde. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ferner für jeden Monat einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer monatlichen Geldentschädigung.