Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 36f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36f

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 36 f,
  1. Absatz eins,In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht zugesprochen.
  2. Absatz 2,In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden.

Anmerkung

Art. 6 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und einem nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Paragraphenbezeichnung des § 5a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand (die Abstände) zwischen der Bezeichnung des Paragraphen und dem nachgestellten Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.

Schlagworte

Kompetenzkonflikt, Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P36f/NOR40045939

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