Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36f
Inkrafttretensdatum
08.02.1958
Außerkrafttretensdatum
30.07.1993
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 36f.Paragraph 36 f,
(1)Absatz eins,Bei den Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof in den Fällen des Art. 126a des Bundes-Verfassungsgesetzes ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von wenigstens acht Stimmführern erforderlich.Bei den Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof in den Fällen des Artikel 126 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von wenigstens acht Stimmführern erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Schlagworte
Kompetenzkonflikt, Kostenersatz
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004545
Alte Dokumentnummer
N1195310109U