Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36e
Inkrafttretensdatum
08.02.1958
Außerkrafttretensdatum
30.07.1993
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 36e.Paragraph 36 e,
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen jene Stellung im Verfahren, die in den vorstehenden Bestimmungen der Bundesregierung eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt.
Schlagworte
Kompetenzkonflikt
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004544
Alte Dokumentnummer
N1195310108U