Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 e

Inkrafttretensdatum

08.02.1958

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993

Text

Paragraph 36 e,

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen jene Stellung im Verfahren, die in den vorstehenden Bestimmungen der Bundesregierung eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt.