Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1958,
Paragraph 36 e
08.02.1958
30.07.1993
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen jene Stellung im Verfahren, die in den vorstehenden Bestimmungen der Bundesregierung eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt.