Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 31,

Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Hat aber von mehreren Meinungen wenigstens eine die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt, ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Tritt er in diesem Fall einer Meinung bei, die die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt hat, ist sie zum Beschluß erhoben. Besteht zwischen zwei gleichgeteilten Meinungen der Unterschied nur über Summen, kann der Vorsitzende auch eine mittlere Summe bestimmen. Beschlüsse gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, bedürfen der Einstimmigkeit.

Schlagworte

Willensbildung, Beschlußfassung, Dirimierungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004585

Alte Dokumentnummer

N1195311074P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P31/NOR12004585

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