Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1981,
Paragraph 31,
01.08.1981
28.02.2013
Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Hat aber von mehreren Meinungen wenigstens eine die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt, ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Tritt er in diesem Fall einer Meinung bei, die die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt hat, ist sie zum Beschluß erhoben. Besteht zwischen zwei gleichgeteilten Meinungen der Unterschied nur über Summen, kann der Vorsitzende auch eine mittlere Summe bestimmen. Beschlüsse gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, bedürfen der Einstimmigkeit.