(1)Absatz eins,Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 36 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.