Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Über Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 36 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  2. Absatz 2,Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 109 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu neun Tagen verhängen.
  3. Absatz 3,Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bunde zu.
  4. Absatz 4,Die Verfügungen des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Ordnungs- oder Mutwillensstrafen verhängt werden, sind Exekutionstitel. Die Exekution wird von den ordentlichen Gerichten bewilligt und durchgeführt.