Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sofort mündlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.
  2. Absatz 2,Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in einer besonderen, den Beteiligten nach Schluß der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen Tagsatzung verkündet oder nach Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem Wege durch Zustellung einer Ausfertigung bekanntgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004580

Alte Dokumentnummer

N1195311069P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P26/NOR12004580

Navigation im Suchergebnis