Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sofort mündlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.
  2. Absatz 2,Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in einer besonderen, den Beteiligten nach Schluß der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen Tagsatzung verkündet oder nach Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem Wege durch Zustellung einer Ausfertigung bekanntgemacht.