Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
05.07.1953
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Bund, die Länder, die Bezirke und die Gemeinden sowie die Behörden dieser Gebietskörperschaften, ebenso auch die von Organen dieser Körperschaften verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten werden durch bevollmächtigte Organe vertreten.
(2)Absatz 2,Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshofe selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshofe selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3)Absatz 3,Die Finanzprokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshofe die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 des Prokuraturgesetzes einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises. (StGBl. Nr. 172/1945, § 7 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. Nr. 154/1948, Art. I Z 6.)Die Finanzprokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshofe die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Prokuraturgesetzes einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises. (StGBl. Nr. 172 aus 1945,, Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1948,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,) (4)Absatz 4,Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5)Absatz 5,Die für die Parteien auftretenden Organe und Vertreter haben ihre Bevollmächtigung nachzuweisen.
(6)Absatz 6,Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, ob und für welche in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Vertreter das Tragen von Amtskleidern bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes vorgeschrieben oder für zulässig erklärt wird.Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, ob und für welche in den Absatz eins und 3 bezeichneten Vertreter das Tragen von Amtskleidern bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes vorgeschrieben oder für zulässig erklärt wird.
Schlagworte
Vollmacht, Anwaltszwang
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004578
Alte Dokumentnummer
N1195311067P