(3)Absatz 3,Die Finanzprokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshofe die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 des Prokuraturgesetzes einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises. (StGBl. Nr. 172/1945, § 7 Abs. 1 in der Fassung von BGBl. Nr. 154/1948, Art. I Z 6.)Die Finanzprokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshofe die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Prokuraturgesetzes einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises. (StGBl. Nr. 172 aus 1945,, Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1948,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)