Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1958,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

08.02.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Erledigungen bloß prozeßleitender Natur im Vorverfahren sowie Verfügungen, die lediglich zur Vorbereitung der Verhandlung dienen, werden vom Referenten ohne Einholung eines Gerichtsbeschlusses getroffen.
  2. Absatz 2,Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden oder Amtsakten verfügen sowie Auskünfte von Behörden einholen. Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, eine Äußerung (Gegenschrift) nicht erstattet oder eine Äußerung (Gegenschrift) zwar erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Antragstellers (Beschwerdeführers) erkennen.
  3. Absatz 3,Die Behörden können bei Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof bekanntgeben, ob und welche Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der sonst den Beteiligten zustehenden Einsicht auszuschließen sind. Erachtet der Referent, daß die von der Behörde mitgeteilte Ausschließung von Akten oder Aktenteilen zu weit geht, so hat er die Behörde über seine Bedenken einzuvernehmen und kann allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß des Gerichtshofes darüber einholen.
  4. Absatz 4,Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder darum die zuständige Behörde ersuchen.
  5. Absatz 5,Ersuchschreiben an Behörden gehen vom Präsidenten aus.
  6. Absatz 6,Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes werden unter Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten Fertigungen von der Kanzlei mit dem Vermerk “Für die Richtigkeit der Ausfertigung” beglaubigt.