Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident.
  2. Absatz 2,Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40095744

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P2/NOR40095744

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