Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
05.07.1953
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident des Verfassungsgerichtshofes.
(2)Absatz 2,Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.
Anmerkung
Zum Wohnsitz in Wien vgl. Art. 147 Abs. 2 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004548
Alte Dokumentnummer
N1195311037P