Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.

Anmerkung

jetzt § 13b

Schlagworte

geldentschädigungsrechtliche Ansprüche

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40095747

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P13a/NOR40095747

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