Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte, und des einschlägigen Schrifttums.

Anmerkung

Art. 6 Z 46 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige
Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Paragraphen und einem
nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Paragraphenbezeichnung des
§ 5a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand (die Abstände)
zwischen der Bezeichnung des Paragraphen und dem nachgestellten
Buchstaben aus dokumentalistischen Gründen bereits bei der
Ersterfassung entfallen ist, konnte keine Änderung des Textes
vorgenommen werden.

Schlagworte

Literatur, Bibliothek

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045926

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P13a/NOR40045926

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