Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
18.01.1953
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992
Abkürzung
EGEO
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
Desgleichen sind unberührt geblieben:
die Vorschriften des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, über die Beschränkung der Exekution auf die vom Inhaber eines Pfandleihgewerbes erlegte Kaution;
die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus § 299 der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus Paragraph 299, der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;
die Vorschriften über die Beschränkung von Verboten und Exekutionen auf Verpflegsbeiträge, Witwengehalte, Versorgungsbeiträge, die von den nachfolgenden Anstalten und Vereinen gewährt werden, und zwar:
von der Witwen- und Waisenpensionsgesellschaft des juridischen Doktorenkollegiums in Wien;
von der Witwen- und Waisensozietät des Wiener medizinischen Doktorenkollegiums;
Anmerkung
Die Vorschriften des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, wurden
durch die Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, aufgehoben.
ÜR: Art. XXXIV,
BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Witwenpensionsgesellschaft, Witwensozietät, Universität,
RGBl. Nr. 48/1885, JGS. Nr. 291/1838
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025263
Alte Dokumentnummer
N2195318286R