Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
13.12.1953
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10000247
Dokumentnummer
NOR12004646
Alte Dokumentnummer
N1195311234S