Kurztitel

Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1953,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.12.1953

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,

Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000247

Dokumentnummer

NOR12004646

alte Dokumentnummer

N1195311234S