Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1953,
römisch fünf
Paragraph eins
13.12.1953
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.
06.10.2025
10000247
NOR12004646
N1195311234S