Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.12.1953
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert. Insofern in den nachstehenden Paragraphen 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.
Im RIS seit
06.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
20010169
Dokumentnummer
NOR40200930