Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz § 2

Kurztitel

Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 167/1953

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

Insofern in den nachstehenden Paragraphen 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

20010169

Dokumentnummer

NOR40200930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/167/P2/NOR40200930

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