Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1953,
römisch fünf
Paragraph 2
01.12.1953
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Insofern in den nachstehenden Paragraphen 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert.
06.04.2018
20010169
NOR40200930