Bundesrecht konsolidiert

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Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen Art. 13

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1953

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

27.02.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 13

Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede rechtswidrige Handlung oder Unterlassung seitens der Gewahrsamsmacht, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen.

Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.

Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegsgefangene sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004840

Alte Dokumentnummer

N1195315107R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A13/NOR12004840

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