Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Vertrag – Multilateral
Artikel 13
27.02.1954
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede rechtswidrige Handlung oder Unterlassung seitens der Gewahrsamsmacht, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen.
Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.
Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegsgefangene sind verboten.
01.10.2025
10000254
NOR12004840
N1195315107R