Bundesrecht konsolidiert

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Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See Art. 1

Kurztitel

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1953

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.02.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004764

Alte Dokumentnummer

N1195315030R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A1/NOR12004764

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