Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
27.02.1954
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.
01.10.2025
10000253
NOR12004764
N1195315030R