Bundesrecht konsolidiert

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Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde Art. 1

Kurztitel

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1953

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.02.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004698

Alte Dokumentnummer

N1195314963R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A1/NOR12004698

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