Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
27.02.1954
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.
17.09.2025
10000252
NOR12004698
N1195314963R