Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.1953
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
VersStG 1953
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 1. Gegenstand der Steuer.Paragraph eins, Gegenstand der Steuer.
(1)Absatz eins,Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,
wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.
(2)Absatz 2,Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes nicht.Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 14, Absatz 3, des Steueranpassungsgesetzes nicht.
Anmerkung
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung
geregelt.
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12042368
Alte Dokumentnummer
N31953124420