Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph eins, Gegenstand der Steuer.

  1. Absatz eins,Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,
    1. Ziffer eins
      wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.
  2. Absatz 2,Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 14, Absatz 3, des Steueranpassungsgesetzes nicht.

Anmerkung

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Paragraph 26, Bundesabgabenordnung

geregelt.

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12042368

alte Dokumentnummer

N31953124420