Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Außerkrafttretensdatum
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 3.
Die Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers ist auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen bis zu sechs Monaten verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Gesetzesnummer
10008137
Dokumentnummer
NOR12093062
Alte Dokumentnummer
N6195336667L