Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer Art. 3

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1953

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 3.

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers ist auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen bis zu sechs Monaten verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10008137

Dokumentnummer

NOR12093062

Alte Dokumentnummer

N6195336667L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/10/A3/NOR12093062

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