Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,
Artikel 3
01.01.1953
Die Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers ist auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen bis zu sechs Monaten verlängert werden.