Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Text

Artikel 3.

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers ist auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen bis zu sechs Monaten verlängert werden.