(7)Absatz 7,Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973 gelten:Der Befähigungsnachweis ist in den im Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973 gelten:
das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;
das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.
Die in Z 1 angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Z 2 aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1973.Die in Ziffer eins, angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Ziffer 2, aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, GewO 1973.