(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der im § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der im Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.