Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz 1952 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 8,

Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:

  1. Ziffer eins
    die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;
  2. Ziffer 2
    soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Personen den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern;
  3. Ziffer 3
    die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahreinrichtung zur Anwendung zu bringen; Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068584

Alte Dokumentnummer

N5195217475L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/84/P8/NOR12068584

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