Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 8,

Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:

  1. Ziffer eins
    die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;
  2. Ziffer 2
    soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Personen den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern;
  3. Ziffer 3
    die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahreinrichtung zur Anwendung zu bringen; Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig;
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068584

alte Dokumentnummer

N5195217475L